
KFZ Sachverständiger Jens Riediger
Schadengutachten in Velbert
Schadengutachten

Nach einem Unfallschaden erstellen wir Ihnen ein umfassendes und fachgerechtes Schadengutachten welches Ihnen zur Regulierung des Schadens, beim Versicherer des Unfallgegners, dient.
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Kontaktaufnahme
Wenden Sie sich nach einem Unfallschaden unbedingt zu erst an einen unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen.
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Akzeptieren Sie nicht den Gutachter des Unfallgegner- Versicherers!
Ablauf nach einem Unfallschaden in Velbert
Gutachtenerstellung

Als zertifizierter Sachverständiger in Velbert für Schadengutachten und Bewertungen, sowie als Mitglied des BVSK, können Sie auf unsere professionelle und kompetente Expertise, bei der Erstellung Ihres Unfallgutachtens, vertrauen.
Schadenregulierung

Wir unterstützen Sie bei der Schadenabwicklung!
Wir ermitteln den Versicherer des Unfallgegners und helfen bei der Kommunikation zwischen der Werkstatt, dem Rechtsanwalt und anderen Beteiligten.
Möglichkeiten der Regulierung
Reparatur in Werkstatt
Fiktive Abrechnung
Reparatur in Eigenregie

Die einfachste und gängigste Methode der Schadenregulierung ist die Reparatur in einer Fachwerkstatt.
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Dabei haben Sie bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die "freie Werkstattwahl."
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Dabei stehen wir in engen Kontakt mit der Werkstatt, besprechen Reparaturabläufe und Möglichkeiten der Instandsetzung.
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Nach erfolgter Reparatur rechnet die Werkstatt mit dem Versicherer des Unfallgegners ab.
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Für die Zeit der Reparatur steht Ihnen ein Leihwagen zu. Benötigen Sie diesen nicht bekommen Sie statt dessen den "Nutzungsausfall", Ihres Fahrzeuges ausbezahlt.
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​Bei der "fiktiven Abrechnung" werden die Kosten für einen Unfallschaden vom Versicherer des Unfallverursachers bezahlt, ohne, dass dieser repariert wird.
Ausgezahlt werden die in einem Schadengutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.)
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Dabei sind nicht nur die Reparaturkosten erstattungsfähig, sondern auch die Wertminderung, Rechtsanwaltskosten, eine Nutzungsausfallentschädigung und weitere Schadensposten.
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Es gibt aber viel zu beachten und falsch zu machen. Wenden sie sich daher erst an Ihren Sachverständigen.
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Es ist ohne weiteres zulässig, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug außerhalb einer Werkstatt in Eigenarbeit zu reparieren. Dem Geschädigten stehen in diesem Fall die erforderlichen Reparaturkosten, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, als Wiederherstellungsaufwand zu.
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Es ist sogar möglich eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.
Den Nachweis einer fachgerechten und vollständigen Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen zu führen, ist in Eigenreparatur-Fällen jedoch häufig eine unüberwindbare Hürde
Höhe der Reparaturkosten
Reparaturschaden
Totalschaden
=
Rep.Kosten größer Wiederbeschaffungswert
Die einfachste und gängigste Methode der Schadenregulierung ist die Reparatur in einer Fachwerkstatt.
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Dabei haben Sie bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die "freie Werkstattwahl."
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Dabei stehen wir in engen Kontakt mit der Werkstatt, besprechen Reparaturabläufe und Möglichkeiten der Instandsetzung.
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Nach erfolgter Reparatur rechnet die Werkstatt mit dem Versicherer des Unfallgegners ab.
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Für die Zeit der Reparatur steht Ihnen ein Leihwagen zu. Benötigen Sie diesen nicht bekommen Sie statt dessen den "Nutzungsausfall", Ihres Fahrzeuges ausbezahlt.
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Totalschaden
Totalschaden
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Rep.Kosten größer Wiederbeschaffungswert
​Bei der "fiktiven Abrechnung" werden die Kosten für einen Unfallschaden vom Versicherer des Unfallverursachers bezahlt, ohne, dass dieser repariert wird.
Ausgezahlt werden die in einem Schadengutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.)
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Dabei sind nicht nur die Reparaturkosten erstattungsfähig, sondern auch die Wertminderung, Rechtsanwaltskosten, eine Nutzungsausfallentschädigung und weitere Schadensposten.
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Es gibt aber viel zu beachten und falsch zu machen. Wenden sie sich daher erst an Ihren Sachverständigen.
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Reparatur in Eigenregie
Totalschaden
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Rep.Kosten größer Wiederbeschaffungswert
Es ist ohne weiteres zulässig, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug außerhalb einer Werkstatt in Eigenarbeit zu reparieren. Dem Geschädigten stehen in diesem Fall die erforderlichen Reparaturkosten, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, als Wiederherstellungsaufwand zu.
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Es ist sogar möglich eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.
Den Nachweis einer fachgerechten und vollständigen Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen zu führen, ist in Eigenreparatur-Fällen jedoch häufig eine unüberwindbare Hürde