top of page

Häufig gestellt Fragen

Wertminderung Die merkantile Wertminderung bezeichnet den Wertverlust nach einem Unfallschaden. Dem Fahrzeug haftet dem trotz Reparatur noch immer ein Makel an, der sich in einem geringeren Verkaufspreis niederschlägt. Dieser Wertverlust bekommt ein Geschädigter, nach einem Unfall, ausgezahlt.

Wiederbeschaffungsaufwand Der Wiederbeschaffungsaufwand berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und seinem Restwert

Unfallschaden auszahlen lassen ​Bei der "fiktiven Abrechnung" werden die Kosten für einen Unfallschaden vom Versicherer des Unfallverursachers bezahlt, ohne, dass dieser repariert wird. Ausgezahlt werden die in einem Schadengutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Netto-Reparaturkosten (ohne MwSt.) ​ Dabei sind nicht nur die Reparaturkosten erstattungsfähig, sondern auch die Wertminderung, Rechtsanwaltskosten, eine Nutzungsausfallentschädigung und weitere Schadensposten.  Es gibt aber viel zu beachten und falsch zu machen. Wenden sie sich daher erst an Ihren Sachverständigen.

Nutzungsausfall Der Nutzungsausfall ist eine Entschädigung, die man erstattet bekommt, wenn man auf einen Leihwagen verzichtet. Die Entschädigung gilt ab dem Unfallzeitpunkt, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist. Die Dauer des Nutzungsausfalls richtet sich nach der im Gutachten festgelegten Reparaturdauer oder der Wiederbeschaffungsdauer, bei einem Totalschaden, ab.

130% Grenze Der Geschädigte soll durch die 130 %-Regelung die Möglichkeit erhalten, das ihm vertraute Fahrzeug zu behalten (integritätsinteresse). Er kann das Fahrzeug also bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert reparieren lassen. Voraussetzung: 1. Der Schaden wird sach-und fachgerecht, nach Vorgabe im Gutachten, instandgesetzt. 2. Der Geschädigte muss sein integritätsinteresse nachweisen, indem er nachweist, dass er sein Fahrzeug noch mindestens 6 Monate weiter nutzt.

bottom of page